Chronik (Fakten)
Am 1. Juni 2010 stirbt meine geliebte Frau/unsere geliebte Mutter im Kreiskrankenhaus Demmin (in Mecklenburg Vorpommern) einen qualvollen Tod während einer Chemotherapie.
Gegen die behandelnden Ärzte (Chefarzt Dr.Wilhelm, Oberarzt Dr.Engel) wird Strafanzeige wegen des dringenden Verdachts der fahrlässigen Tötung aufgrund schwerer Behandlungsfehler erstattet.
Die hier zuständig ermittelnde Staatsanwaltschaft Neubrandenburg provoziert in den
nachfolgenden 5(!) Jahren wiederholt durch systematisches Verschleppen der Ermittlungen
(aktenbelegt !), begleitet durch Beauftragung von Begutachtungen, die als völlig inkompetent
zurückgewiesen werden müssen. Im März 2015 stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein –
trotz massiven, detailliert vorgetragenen, fachanwaltlichen Protestes.
Mit einer aus formalen Gründen skandalösen Begründung bestätigt im April 2017 die übergeordnete General-Staatsanwaltschaft Rostock diesen Einstellungs-Beschluss – trotz Vorlage einer umfassenden
Gegenbegutachtung durch den international renommierten Onkologen/Internisten Prof. Dr.
Herrmann (Basel), der die Kausalität zwischen den vorab genannten schweren Arztfehlern und dem
Tod meiner Frau detailliert belegt, sowie die o.g. Begutachtungen als grob fehlerhaft zurückweist.
Dies hindert aber nicht das im darauffolgenden Klageerzwingungsantrag (Mai 2017) angerufene,
zuständige Oberlandesgericht (OLG) Rostock, den Antrag als „nicht zulässig“ abzulehnen –
angeblich aus formalen Gründen.
Per Urteil vom 2. Juli 2018 (zugegangen am 25.7.18) wird die 1 Jahr zuvor beim BVerfG Karlsruhe von uns eingereichte Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Zwar wird in der Begründung der o.g. OLG-Beschluss für unzulässig erklärt (somit wäre eine Klageerhebung gegen die o.g. Krankenhausärzte die logische Konsequenz), die Beschwerde wird jedoch wegen angeblich bereits in 2015 erfolgter Verjährung zurückgewiesen – eine nicht nachvollziehbare, grobe und empörende Fehlentscheidung.Von uns zusätzlich extern eingeholte straf- und medizinrechtliche Überprüfungen belegen eindeutig diesen folgenreichen Skandal. Letztlich simple Berechnungen gemäß §78 StGB – unter Berücksichtigung der hier vorliegenden verjährungsunterbrechenden Fakten – ergeben als korrekt berechneten Verjährungstermin den 12. November 2018 – also ca. 3 drei Jahre !! später. Damit wäre ausreichend Zeit gewesen, Klageerhebung zu veranlassen.*)
Hinzu kommt: die Karlsruher Entscheidung bleibt trotz dieses schweren Verfahrensfehlers
„unanfechtbar“ in Deutschland. Bzgl. der Einschaltung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR: Strasbourg /Straßburg) gilt: das EGMR ist keine Revisionsinstanz, die
das Karlsruher Urteil rückgängig machen könnte.